Berufung des HSC 96 (OLH 35 - Spiel vom 27.12.15) zurückgewiesen
In demBerufungsverfahren Hallescher SC 96 (V-Nr. 13 30 047), Burgstr. 13, 06114 Halle (Berufungsführer) gegen Basketball-Verband Sachsen-Anhalt e.V., vertr. durch den Vorsitzenden, Nietlebener Str. 14, 06126 Halle (Berufungsgegner) ergeht folgendeEntscheidung:
1. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufungsführer.
Mit Schreiben vom 10.01.2016 wurde der Berufungsführer auf die sich aus § 18 DBB-RO einzuhaltenden Verfahrensvorschriften sowie darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften die Berufung ohne Sachprüfung verworfen werden kann. Die gesetzte Frist bis zum 15.01.2016 verstrich, ohne dass der Berufungsführer sich erklärte.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig.
Gemäß § 18 Abs. 1 DBB-RO hat das Rechtsmittel (im vorliegenden Fall: Berufung) binnen einer Woche der zuständigen Instanz (im vorliegenden Fall der BVSA-Rechtskommission) vorzuliegen. Es muss einen Antrag erkennen lassen und ist durch den dafür Verantwortlichen zu unterzeichnen.
Nach Absatz 2 der genannten Norm muss die Begründung des Rechtsmittels in fünffacher Ausfertigung vorgelegt werden, Urkunden sowie die angefochtene Entscheidung müssen angegeben und vorgelegt werden.
Dies alles beachtete der Berufungsführer nicht; seiner Mitwirkungspflicht, der Rechtskommission alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und zu belegen, kam er nicht nach. Eine Sachprüfung durch die Rechtskommission ist somit nicht möglich.
Die erhobene Berufung ist daher gemäß § 18 Abs. 4 DBB-RO i.V.m. § 1 BVSA-RO unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 27 Abs. 1 Satz 2 DBB-RO i.V.m. § 1 BVSA-RO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Revision zulässig, welches innerhalb einer Woche ab Zustellung dieser Entscheidung dem DBB-Rechtsausschuss vorzuliegen hat. Über die Einzahlung der Gebühr (208,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer) ist ein Nachweis beizufügen. Binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung ist die Revision zu begründen. Die Begründung muss in fünffacher Ausfertigung vorgelegt werden. Beweismittel sind anzugeben, Urkunden sowie die angefochtene Entscheidung sind vorzulegen.
Weißenfels, 26.01.16
Steffen Berg, Hinrich Paetzmann, Boris Canje
Rechtskommission BVSA
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